
ARBEITSRECHT FÜR ZAHNÄRZTE
Unsere Arbeit ist mehr als nur eine Tätigkeit: Sie gibt uns eine professionelle Aufgabe und inspiriert und erfüllt uns, bietet Sicherheit und Zufriedenheit — im besten Fall. Drohen Unstimmigkeiten oder Eskalation, beraten und begleiten wir Sie, damit Sie Ihre Selbstzufriedenheit am und durch den Arbeitsplatz wiedergewinnen.
Zur Schwangerschaft- und Stillzeitproblematik
Im Bereich des zahnärztlichen Arbeitsrechts vertritt Herr Dr. Heintz Zahnarztpraxen (Arbeitgeber) als auch angestellte Zahnärztinnen (Arbeitnehmerinnen) bundesweit vor allen Arbeitsgerichten; insbesondere bei der Klärung von Streitigkeiten zu dem Thema Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und während der Stillzeit.
Darüber hinaus ist uns daran gelegen, die Praxen präventiv durch eine gute, transparente und für beide Parteien positive Arbeitsvertragsgestaltung auf den Schwangerschaftsfall vorzubereiten um Rechtsstreitigkeiten präventiv entgegenzuwirken.
Für den Arbeitgeber
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Muss ich den Arbeitsplatz umgestalten oder kann ich die angestellte, schwangere Zahnärztin voll ins Beschäftigungsverbot schicken? Gibt es ein Teil-Beschäftigungsverbot?
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Entstehen während der Zeit des Beschäftigungsverbots Urlaubsansprüche? Wie und wann kann bzw. muss ich diese kürzen? Kann ich die Entstehung ggf. vertraglich ausschließen oder einen Verzicht erwirken?
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Wer übernimmt die Kosten der Gehaltsfortzahlung, wenn die Zahnärztin ins Beschäftigungsverbot geschickt wird?
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Wie wirkt sich das Beschäftigungsverbot auf das Budget der KZV aus?
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Was muss ich als Arbeitgeber tun, um die Übernahme dieser Kosten zu gewährleisten?
Für die angestellte Zahnärtzin
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Muss der Arbeitgeber mich ins Berufsverbot schicken oder kann er verlangen, dass ich Elternzeit beantrage? Darf er mich während der Schwangerschaft im BV kündigen?
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Darf der Arbeitgeber mich, als angestellte Zahnärztin, während der Stillzeit kündigen?
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Sind Umsatzbeteiligungen/ Provisionen während des Beschäftigungsverbots weiterzuzahlen?
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Bin ich als angestellte Zahnärztin verpflichtet regelmäßig eine Stillbescheinigung vorzulegen?
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Ist die Stillzeit oder die damit einhergehende U2-Umlage zeitlich befristet? Was passiert, wenn ich mein Kind länger als 12 Monate stillen möchte?
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Was passiert, wenn ich während des BV erkranke und arbeitsunfähig bin?
Ansprechpartner
Dr. Michael Heintz
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Alexandra König LL.M.
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Informationen & Leistungen im Detail
Update, März 2022
Die Bundeszahnärztekammer positionierte sich im März 2022 – lang ersehnt – zu der Thematik des Stillbeschäftigungsverbots für angestellte Zahnärztinnen. In deren Stellungnahme fordert die BZK eine bundeseinheitliche Linie zu der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit die Arbeit am Patienten für stillende Zahnärztinnen möglich ist. Sie positionierte sich außerdem zu der vielkritisierten Linie des Landes Ba-Wü und sieht eine unverantwortbare Gefährdung für stillende Zahnärztinnen – im Gegensatz zu Ba-Wü – als dem Grunde nach gegeben an. Damit wäre die gesetzliche Verpflichtung der zahnärztlichen Arbeitgeber, gegenüber stillenden Zahnärztinnen ein Stillbeschäftigungsverbot auszusprechen, de facto bejaht und durch die BZK empfohlen.
Risiko Nadelstich – Blutübertragbaren Infektionen wirksam vorbeugen
Update, Stand Juli 2021
Wir beraten ebenfalls zu der durch das Land Baden-Württemberg erstellten „Arbeitshilfe Gefährdungsbeurteilung Stillzeit für beschäftigte stillende Frauen in zahnmedizinischen Praxen“, der sogenannten „Mustergefährdungsbeurteilung des Landes Baden-Würtemmberg für stillende Zahnärztinnen“ sowie den damit einhergehenden Fragen und rechtlichen Problemen und bieten Lösungsvorschläge für die Arbeitsvertragsparteien an. Die hierzu kursierenden Gerüchte scheinen die Arbeitgeber daran zweifeln zu lassen, dass die U2-Umlage durch die Umlagekasse für Mütter im Still-BV weiterhin gezahlt werden wird. Auch die stillenden Zahnärztinnen werden erheblich verunsichert durch die Neuregelung. Daher ist zu klären, inwieweit die „Arbeitshilfe“ gilt und was die konkreten Voraussetzungen für das – nach wie vor mögliche – Still-BV sind.